Digitale Signatur bei Steuererklärung ÜL und Vorstand
15.05.2018
Elektronische Abgabe und Registrierung ab 2018 Pflicht!
Wer als Übungsleiter/in oder in einer anderen Funktion ehrenamtlich tätig ist und dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung erhält, muss seine Steuererklärung seit dem 01.01.2018 mit einer
digitalen Authentifizierung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Zwar bleiben wie bisher für ehrenamtlich Tätige über den sog. Ehrenamtsfreibetrag 720 € und für Übungsleiter/innen
über den sog. Übungsleiterfreibetrag 2.400 € im Jahr steuerfrei, dennoch ist es jetzt verpflichtend, an dem authentifizierten Verfahren teilzunehmen. Da für die digitale Authentifizierung
zuvor eine Registrierung bei der Finanzverwaltung unter www.elster.de erforderlich ist, kann dieses einige Tage dauern. Daher empfiehlt es sich, nicht zu lange damit zu warten.
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag in Steuererklärung angeben.
Ehrenamtlich Tätige engagieren sich in der Regel aus persönlicher Verbundenheit mit dem Verein und nicht, um Geld damit zu verdienen. Das ehrenamtliche Engagement verursacht jedoch neben
dem Zeitaufwand häufig auch erhebliche Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, den Aufwand pauschal zu entschädigen. Für pädagogische Tätigkeiten gilt
hierbei der sog. Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € und für andere Tätigkeiten der sog. Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 720 € pro Kalenderjahr. Diese Beträge sind zwar steuer- und
sozialversicherungsfrei, die erhaltenen Zahlungen müssen von dem/der ehrenamtlich Tätigen aber trotzdem in der Einkommensteuererklärung angegeben werden!
Digitale Zertifizierung und Online - Registrierung
Neu ist, dass die elektronische Steuererklärung seit dem 01.01.2018 nur noch mit einer digitalen Authentifizierung möglich ist. Die bisherige Möglichkeit,eine komprimierte Steuererklärung
auszudrucken, zu unterschreiben und anschließend in Papierform beim Finanzamt einzureichen, besteht nicht mehr. Für die Authentifizierung seiner Steuererklärung benötigt man ein digitales
Zertifikat. Um dieses zu erhalten, ist zunächst eine einmalige Online-Registrierung unter www.elster.de erforderlich. Nach einigen Tagen erhält man ein individuelles elektronisches Zertifikat
(eine Datei mit der Endung „.pfx“) zur Abspeicherung auf dem eigenen Computer. Hiermit kann man dann zukünftig seine Steuererklärungen authentifizieren. Das elektronische Zertifikat
ersetzt die Unterschrift.
Ausnahmen nur noch in Härtefällen
Die Abgabe einer Steuererklärung auf Papier ist nur noch in Härtefällen möglich (§ 150 Abs. 8 AO). Eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlungspflicht kommt nur in Betracht,
wenn die elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich (d.h. finanziell) oder persönlich (z. B. altersbedingt) unzumutbar wäre. Das ist dann der Fall, wenn die Person keinen Computer
besitzt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn man nach seinen individuellen Kenntnissen und
Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übertragung zu nutzen. Diese Ausnahmeregelung kann man schriftlich unter Darlegung der
Gründe beim Finanzamt beantragen.
Wer als Übungsleiter/in oder in einer anderen Funktion ehrenamtlich tätig ist und dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung erhält, muss seine Steuererklärung seit dem 01.01.2018 mit einer

digitalen Authentifizierung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Zwar bleiben wie bisher für ehrenamtlich Tätige über den sog. Ehrenamtsfreibetrag 720 € und für Übungsleiter/innen
über den sog. Übungsleiterfreibetrag 2.400 € im Jahr steuerfrei, dennoch ist es jetzt verpflichtend, an dem authentifizierten Verfahren teilzunehmen. Da für die digitale Authentifizierung
zuvor eine Registrierung bei der Finanzverwaltung unter www.elster.de erforderlich ist, kann dieses einige Tage dauern. Daher empfiehlt es sich, nicht zu lange damit zu warten.
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag in Steuererklärung angeben.
Ehrenamtlich Tätige engagieren sich in der Regel aus persönlicher Verbundenheit mit dem Verein und nicht, um Geld damit zu verdienen. Das ehrenamtliche Engagement verursacht jedoch neben
dem Zeitaufwand häufig auch erhebliche Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, den Aufwand pauschal zu entschädigen. Für pädagogische Tätigkeiten gilt
hierbei der sog. Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € und für andere Tätigkeiten der sog. Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 720 € pro Kalenderjahr. Diese Beträge sind zwar steuer- und
sozialversicherungsfrei, die erhaltenen Zahlungen müssen von dem/der ehrenamtlich Tätigen aber trotzdem in der Einkommensteuererklärung angegeben werden!
Digitale Zertifizierung und Online - Registrierung
Neu ist, dass die elektronische Steuererklärung seit dem 01.01.2018 nur noch mit einer digitalen Authentifizierung möglich ist. Die bisherige Möglichkeit,eine komprimierte Steuererklärung
auszudrucken, zu unterschreiben und anschließend in Papierform beim Finanzamt einzureichen, besteht nicht mehr. Für die Authentifizierung seiner Steuererklärung benötigt man ein digitales
Zertifikat. Um dieses zu erhalten, ist zunächst eine einmalige Online-Registrierung unter www.elster.de erforderlich. Nach einigen Tagen erhält man ein individuelles elektronisches Zertifikat
(eine Datei mit der Endung „.pfx“) zur Abspeicherung auf dem eigenen Computer. Hiermit kann man dann zukünftig seine Steuererklärungen authentifizieren. Das elektronische Zertifikat
ersetzt die Unterschrift.
Ausnahmen nur noch in Härtefällen
Die Abgabe einer Steuererklärung auf Papier ist nur noch in Härtefällen möglich (§ 150 Abs. 8 AO). Eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlungspflicht kommt nur in Betracht,
wenn die elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich (d.h. finanziell) oder persönlich (z. B. altersbedingt) unzumutbar wäre. Das ist dann der Fall, wenn die Person keinen Computer
besitzt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn man nach seinen individuellen Kenntnissen und
Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übertragung zu nutzen. Diese Ausnahmeregelung kann man schriftlich unter Darlegung der
Gründe beim Finanzamt beantragen.