COVID-19-Abmilderungsgesetz geht in die Verlängerung

Mit dem COVID-19-Abmilderungsgesetz hatte der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Einschränkungen reagiert und Erleichterungen für Vereine geschaffen. Diese Erleichterungen waren zunächst bis zum Ende Jahres 2021 befristet. Jetzt sind diese Regelungen bis zum 31. August 2022 verlängert worden. (Diese Verlängerung findet sich etwas versteckt im Aufbauhilfegesetz 2021 in Artikel 15).

Die Regelungen im Überblick:

Vorstände, deren Amtszeit bis zum 31.08.2022 abläuft, bleiben weiterhin, zumindest bis zu diesem Datum, im Amt.

Außerdem können Mitgliederversammlungen weiterhin auch ohne Satzungsgrundlage als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden.

Es gelten weniger strenge Voraussetzungen für die Beschlussfassung durch die Mitglieder im Umlaufverfahren.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Mitgliederversammlung in Präsenzform einzuberufen, wenn es das Pandemiegeschehen nicht erlaubt oder eine Durchführung in elektronischer Form für Verein oder Mitglieder nicht zumutbar ist. (Wobei die Frage der Zumutbarkeit nicht abschließend geklärt ist).